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Unzulässige Klauseln in Kinderbetreuungsverträgen

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Verfasser: Mag. Georg Wiedmann, 08/25
kanzlei@sup-law.eu


Aufgrund einer Klage des Vereins für Konsumentenschutzinformation (VKI) hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) im Verfahren zu 9 Ob 68/24a mit der Frage der Zulässigkeit mehrere Klauseln in Betreuungsverträgen mit den Eltern einer Kinderbetreuungseinrichtung auseinanderzusetzen.

Im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer:innen (konkret: Verein als Betreiber einer Kinderbetreuungseinrichtung) und Verbraucher:innen (konkret: Eltern) finden neben den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zusätzlich auch die Reglungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) Anwendung.

Im konkreten Verfahren wurde der beklagte Verein als Betreiber der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet, zwei bestimmte Indexklauseln nicht mehr zu verwenden.

Die Qualifizierung der Unwirksamkeit fünf weiterer Klauseln blieb dem OGH vorbehalten, der rigoros zu dem Ergebnis kam, dass allesamt als unzulässig zu qualifizieren sind.

Besonders spannend ist die Auseinandersetzung mit der Klausel im Zusammenhang mit der Zahlung eines in der Praxis häufig vorgesehenen „Einschreibungsbetrages“ von EUR 300,00.


Die konkrete Klausel lautet wie folgt:

Einschreibungsbetrag

Der Einschreibungsbetrag beläuft sich auf 300,-.
Damit ist das Informationsgespräch, die Einschreibungsadministration und der Kennenlernprozess zwischen Erziehungsberechtigten, Kind und Pädagog*in abgegolten und daher jedenfalls von einer möglichen Refundierung ausgenommen.“


Der OGH qualifizierte diese Klausel als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

In seiner rechtlichen Beurteilung hält der OGH fest, dass eine Pauschalierung von Entgelten nicht von vornherein unzulässig ist, solange damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden (RIS-Justiz RS0123253).

Die konkreten Leistungen (Informationsgespräch, die Einschreibungsadministration und der Kennenlernprozess zwischen Erziehungsberechtigten, Kind und Pädagog:in) die mit dem Einschreibungsbetrag abgegolten werden sollen, sind jedoch ohnehin gewöhnliche im Zuge der Vertragsanbahnung anfallende Leistungen, weil es sich dabei um übliche Vertragsgespräche handelt, bei denen die Eltern über die aus dem abzuschließenden Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten informiert werden. Die festgestellten Leistungen entsprechen keinen konkreten Aufwendungen oder Leistungen, die über das übliche, mit der Vertragsbegründung entstehende Maß hinausgehen.

Weiters judizierte der OGH, dass sich die Unzulässigkeit der Klausel auch deshalb ergibt, weil der Einschreibungsbetrag in Höhe von EUR 300,00 „jedenfalls“ von einer möglichen Refundierung ausgenommen ist. Der Rückzahlungsanspruch der Eltern ist auch dann ausgenommen, wenn die Eltern nach dispositivem Recht einen Rückzahlungsanspruch hätten, nämlich zum Beispiel, wenn der Vertrag aus Gründen, die dem Verein zuzuordnen sind, aufzulösen ist. Eine sachliche Rechtfertigung für ein Abweichen von dispositivem Recht gibt es dafür nicht.

Daraus ist abzuleiten, dass Einschreibungsbeträge zwar nicht per-se unzulässig sind, allerdings nur solche Leistungen zusätzlich verrechnet werden dürfen, die nicht ohnehin typischerweise bei der Vertragsbegründung entstehen.

Die weiteren unzulässigen Klauseln betrafen

  • einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG (unangemessen lange Vertragsbindung), konkret nämlich die Kündigungsregelung, die in bestimmten Fällen zu eine Vertragsbindung der Eltern von bis zu 1,5 Jahren führen kann;
  • einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG (Vertragsrücktritt des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung) und § 879 Abs 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung), konkret nämlich die unpräzise Formulierung der außerordentlichen Kündigungsgründe, ua „eine grundsätzliche und schwerwiegende mangelnde Identifikation mit der Philosophie und dem pädagogischen Konzept“ der Kinderbetreuungseinrichtung;
  • einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG (Verstoß gegen das Transparenzgebot), konkret nämlich die Verpflichtung der Eltern zur Bezahlung des vollen Monatsentgelts, selbst bei Nichtinanspruchnahme der Betreuung über mehrere Wochen;
  • einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung), konkret nämlich die verschuldensunabhängige Einbehaltung der hinterlegten Kaution der Eltern, falls der reservierte Betreuungsplatz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen wird.

In der Praxis stehen Kinderbetreuungseinrichtungen zunehmend komplexen rechtlichen Herausforderungen gegenüber.

Wir nehmen uns dieser Thematik mit Fachkenntnis an und bieten ein flächendeckendes Compliance-Angebot für Kinderbetreuungseinrichtungen an.  

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