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Bildnisschutz
In einer Zeit, in der Fotos innerhalb weniger Sekunden über Webseiten, soziale Netzwerke und Messenger-Dienste verbreitet werden können, gewinnt der rechtliche Schutz der eigenen Persönlichkeit zunehmend an Bedeutung. Fotos sind aus der Unternehmenskommunikation, aus Medienberichten und aus dem privaten Alltag nicht mehr wegzudenken. Gleichzeitig birgt jede Veröffentlichung rechtliche Risiken.
Der sogenannte Bildnisschutz nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) stellt ein wesentliches Instrument zum Schutz der abgebildeten Person dar. Er schützt nicht den Fotografen, sondern die Persönlichkeit jener Person, die auf dem Bild erkennbar ist. Für Unternehmen, Medien, Vereine und auch Privatpersonen ist ein fundiertes Verständnis dieser Bestimmung daher unerlässlich.
Zweck
§ 78 UrhG normiert, dass Bildnisse von Personen nicht öffentlich ausgestellt oder auf andere Weise verbreitet werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dient insbesondere dem Schutz der Privatsphäre, der persönlichen Ehre sowie der Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Öffentlichkeit.
Wesentlich dabei ist, dass der Bildnisschutz unabhängig vom Urheberrecht am Foto besteht. Selbst also dann, wenn die uneingeschränkten Nutzungsrechte an einem erworben wurden, bedeutet das nicht automatisch, dass das Bild ohne Weiteres veröffentlichen darf. Die Rechte des Fotografen und die Rechte der abgebildeten Person sind nämlich getrennt voneinander zu beurteilen.
Der Begriff des „Bildnisses“
Ein „Bildnis“ im Sinne des § 78 UrhG ist jede bildliche Darstellung einer Person, sofern diese erkennbar ist. Die technische Form der Darstellung spielt dabei keine Rolle. Erfasst sind insbesondere:
- Fotografien
- Videoaufnahmen
- Screenshots
Entscheidend ist die Erkennbarkeit der Person. Diese kann sich nicht nur aus klar sichtbaren Gesichtszügen ergeben, sondern auch durch charakteristische Merkmale zur Identifizierung wie insbesondere Kleidung, Tätowierungen, eine konkrete Aufnahmesituation oder eine begleitende Bildunterschrift.
Selbst eine teilweise Verdeckung oder Verpixelung („schwarzer Balken“) schließt die Erkennbarkeit nicht zwingend aus, wenn Dritte aufgrund des Kontextes Rückschlüsse auf die Person ziehen können.
Veröffentlichung und Verbreitung
Der Schutz nach § 78 UrhG greift bei einer „öffentlichen Ausstellung“ oder „Verbreitung“ des Bildnisses. Darunter fallen insbesondere:
- Veröffentlichung auf Webseiten
- Posting auf Social-Media-Plattformen
- Abdruck in Printmedien
- Präsentation in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten
Auch das Teilen oder Weiterverbreiten bereits veröffentlichter Inhalte kann eine eigenständige Rechtsverletzung darstellen. Dabei ist nicht erforderlich, dass ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird. Auch unentgeltliche Veröffentlichungen können rechtswidrig sein.
Notwendige Voraussetzung: Verletzung berechtigter Interessen
Kernstück des Bildnisschutzes ist eine Interessenabwägung. Eine Veröffentlichung ist nur dann unzulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Was unter berechtigten Interessen zu verstehen ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Zu den typischen Schutzinteressen zählen insbesondere:
- Schutz der Privatsphäre: Aufnahmen aus dem privaten Lebensbereich unterliegen einem besonders starken Schutz. Dies betrifft etwa Bilder aus der Wohnung, aus dem familiären Umfeld oder aus Situationen, die typischerweise der Öffentlichkeit entzogen sind.
- Schutz vor Bloßstellung und Herabwürdigung: Eine Veröffentlichung kann unzulässig sein, wenn sie geeignet ist, die betroffene Person lächerlich zu machen, herabzusetzen oder in einem kompromittierenden Licht erscheinen zu lassen.
- Schutz vor kommerzieller Vereinnahmung: Wird das Bild einer Person ohne deren Zustimmung für Werbezwecke verwendet, liegt regelmäßig eine Verletzung berechtigter Interessen vor. Die eigene Person darf nicht ohne Einwilligung als Werbeträger instrumentalisiert werden.
- Schutz vor Kontextverfälschung: Auch ein an sich neutrales Foto kann rechtswidrig sein, wenn es in einen falschen oder ehrenrührigen Zusammenhang gestellt wird, etwa durch eine irreführende Berichterstattung.
Bei Personen, die im öffentlichen Leben stehen, ist die Interessenabwägung differenziert vorzunehmen. Spitzensportler, Politiker, Künstler und andere berühmte Persönlichkeiten müssen im Rahmen ihrer öffentlichen Tätigkeit grundsätzlich eine weitergehende Berichterstattung dulden. Allerdings endet auch hier die Zulässigkeit dort, wo der private Lebensbereich betroffen ist.
Ist die abgebildete Person minderjährig, ist die Frage der Zustimmung zur Veröffentlichung differenziert zu beurteilen. Verfügt der Minderjährige über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, steht ihm die Entscheidung über die Veröffentlichung seines Bildnisses grundsätzlich selbst zu. Maßgeblich ist, ob er die Tragweite und möglichen Folgen einer Veröffentlichung (insbesondere im digitalen Umfeld) realistisch einschätzen kann. Fehlt es hingegen an dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit, können die gesetzlichen Vertreter die Zustimmung nicht ohne Weiteres an seiner Stelle ersetzen, wenn durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Minderjährigen beeinträchtigt würden. Anders als etwa im Bereich medizinischer Maßnahmen, wo unter Umständen Entscheidungen aus „Gründen höherer Ordnung“ durch gesetzliche Vertreter getroffen werden können, geht es beim Bildnisschutz primär um höchstpersönliche Persönlichkeitsrechte. Stehen schutzwürdige Interessen des Minderjährigen entgegen, hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.
Die rechtssicherste Grundlage für die Veröffentlichung eines Bildnisses ist die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person. Zwar kann eine Einwilligung grundsätzlich widerrufen werden, doch bietet sie im Regelfall die höchste Rechtssicherheit für eine Veröffentlichung bzw. Verbreitung.
Rechtsfolgen bei Verletzung des Bildnisschutzes
Demjenigen, dessen Persönlichkeitsrechte nach § 78 UrhG verletzt wurden, stehen mehrere zivilrechtliche Ansprüche zur Verfügung:
- Unterlassung: Hierzu zählt auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch, um weitere Verletzungen zu verhindern.
- Beseitigung: Bereits veröffentlichte Inhalte müssen entfernt oder unzugänglich gemacht werden.
- Urteilsveröffentlichung: Das Gericht kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen, um die Rechtsverletzung öffentlich zu kennzeichnen.
- Schadenersatz: Umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden (beispielsweise für psychische Belastungen durch die unbefugte Veröffentlichung).
Ein Anspruch auf angemessenes Entgelt besteht bei Verstößen gegen § 78 UrhG hingegen nicht. Wird jedoch gleichzeitig in eine andere rechtlich geschützte Position eingegriffen, wie beispielsweise der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Person (z.B. Spitzensportler), kann ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht kommen.
Der Bildnisschutz nach § 78 UrhG ist ein zentrales Element des österreichischen Persönlichkeitsrechts. Er verlangt stets eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen dem Veröffentlichungsinteresse und den schutzwürdigen Interessen der abgebildeten Person. Die Praxis zeigt, dass Rechtsverletzungen häufig nicht aus böser Absicht, sondern aus Unkenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung schafft Klarheit und verhindert kostenintensive Auseinandersetzungen.
Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Auch datenschutzrechtlich gilt: Ist die abgebildete Person erkennbar, handelt es sich bei Fotografien und Videos um personenbezogene Daten iSd DSGVO. Demzufolge stellt sowohl das Anfertigen als auch das Veröffentlichen eine Datenverarbeitung dar. Die Tätigkeiten fallen daher auch unter das Datenschutzrecht, sofern dafür keine besondere Ausnahme besteht (etwa im Familienkreis die sog. „Haushaltsausnahme“). Die Prüfung nach § 78 UrhG und nach der DSGVO erfolgt nebeneinander, denn beide Regelungswerke verfolgen unterschiedliche Schutzrichtungen: § 78 UrhG schützt primär persönlichkeitsrechtliche Interessen, während die DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Eine datenschutzrechtliche Zulässigkeit ersetzt daher nicht automatisch die erforderliche Interessenabwägung nach dem Urheberrecht und umgekehrt.
Nach der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet oder veröffentlicht werden, wenn dafür eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht. Zudem müssen die Betroffenen über die Datenverarbeitung auch informiert werden (also vereinfacht gesagt darüber aufgeklärt werden. Als Rechtsgrundlage kommt dabei vorrangig das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder die Einwilligung in Betracht.
Wird mit der Einwilligung gearbeitet, ist bei Kindern besondere Vorsicht geboten. In Österreich dürfen Kinder erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres selbst gültig in eine Datenverarbeitung einwilligen (§ 4 Abs 4 DSG). Unter dieser Altersgrenze bedarf es der Einbindung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“, also der Eltern oder eines anderen Obsorgeberechtigten. Eltern müssen bei Kindern unter 14 bei der Abgabe der Einwilligung die Datenschutzinteressen des Kindes berücksichtigen, da das Kind in Bezug auf seine personenbezogenen Daten der Grundrechtsträger ist (Art 8 GRC). Die Einwilligung der Eltern bleibt grundsätzlich auch gültig, nachdem das Kind das 14. Lebensjahr erreicht hat. Nach den Vorstellungen des europäischen Datenschutzausschusses sollte der Verantwortliche– dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend – das Kind bei Erreichen der „digitalen Mündigkeit“ auf sein Widerrufsrecht hinweisen.
Auch die datenschutzrechtliche Informationspfliht muss vom Verantwortlichen eingehalten werden. Diese sorgt dafür, dass Betroffene bzw. abgebildete Personen klar und verständlich erfahren müssen, welche Daten ein Verantwortlicher über sie sammelt, warum er diese nutzt, wie lange sie gespeichert werden, an wen sie weitergegeben werden und welche Rechte der Betroffene dabeihat.
Wir unterstützen Sie gerne sowohl präventiv als auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit unzulässigen Bildveröffentlichungen sowie Unternehmen, Vereine und Verantwortliche bei der ordnungsgemäßen Umsetzung und Implementierung.