Aktuelles
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Daumen hoch (oder runter) – Die Macht des Daumens war schon im alten Rom bekannt. Dort entschied er manchmal über Leben und Tod. Das gehört wohl – zumindest bei Asterix-Lesenden – trotz allfälliger Kürzung der Lateinstunden auch weiterhin zum Allgemeinwissen.
Wie es mit der Macht des Daumens heutzutage aussieht, ist allerdings noch nicht gleichermaßen flächendeckend bekannt:
Ein „Daumen hoch“ sollte auch in der modernen Welt nicht unterschätzt werden. Nach zunehmendem Trend in der Rechtsprechung ist ein „Like“ oder sonstiges zustimmendes Emoji (zB ein Herz auf Instagram) zu einer Äußerung auf Social Media als Aneignung dieser Äußerung anzusehen, mit dem die Verbreitung gefördert wird. Somit wird nicht nur das Teilen eines kritischen Beitrages, der allenfalls äußerungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, zu einem relevanten haftungsrechtlichen Minenfeld, sondern auch das bloße Versehen mit Emojis, wie eben beispielsweise dem „Daumen hoch“.
Aus medien- und äußerungsrechtlicher Sicht wird laut jüngerer Rechtsprechung bei derartigen Kommentierungen bzw. Reaktionen auf ein Posting der Eindruck erweckt, der Daumen-Verteilende stimme der gegenständlichen Aussage zu. Wenn diese nunmehr unwahre und/oder herabsetzende Äußerungen beinhält oder gar Beleidigungen, haben die betroffenen Personen somit auch gegenüber den „Likenden“ dieselben Ansprüche, wie sie sie gegenüber den ursprünglichen Postern haben.
Das eine ist die Theorie, das andere ist die Praxis. Derartige Ansprüche werden nämlich zunehmend auch abgemahnt und eingefordert. Davon umfasst sind einerseits Unterlassungsansprüche, die bis hin zur Abgabe eines gerichtlich vollstreckbaren Unterlassungstitels reichen, Widerrufsansprüche, die somit eine Veröffentlichung einer expliziten Korrektur der ursprünglichen Aussage beinhalten bis hin zu Entschädigungsansprüchen, die zumeist auf diverse Rechtsgrundlagen gestützt werden. Vor allem bei Geltendmachung von Datenschutzverletzungen oder Verletzungen des Rechts am eigenen Bild können die Ersatzforderungen (neben den geltend gemachten Vertretungskosten) durchaus schmerzhafte Höhen erreichen.
Die Verantwortlichkeit für („Mikro“-)Äußerungen auf Social Media, auch in Form von Reaktionen durch Emojis ist damit aufgrund der aktuellen erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung nicht zu unterschätzen (eine gefestigte Judikaturlinie des Obersten Gerichtshof dazu gibt es noch nicht).
Sollten Sie unsicher sein, wie zulässige Postings, Kommentare o. ä., die Kritik enthalten, zu gestalten sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ebenso beraten wir Sie gerne, sollten Sie mit Hass im Netz, negativen, ungerechtfertigten Bewertungen oder anderen herabsetzenden Veröffentlichungen konfrontiert sein.