Aktuelles
Jeder Fall ist anders.
Aber eines ist immer gleich:
Unser Engagement.
Die in den Medien hinlänglich abgehandelte Auseinandersetzung über die Frage, ob der mit eigenen Statuten versehene gemeinnützige Verein Österreichischer Seniorenbund Bestandteil der (auf anderen Statuten fußende) Partei-Teilorganisation „ÖVP-Senioren“ ist, weil in einzelnen Bundesländern Personalüberlappungen in den Vorständen und Bürogemeinschaften bestehen, geht aufgrund einer Amtsrevision des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates in die dritte Runde vor den Verwaltungsgerichtshof.
Zur Erinnerung: Das Bundesverwaltungsgericht hat sehr klar entschieden, dass diese Frage aufgrund der Statuten der Organisationen, die diese selbst autonom entschieden und gestaltet haben, zu beurteilen ist und nicht von einer außenstehenden Instanz, die „materielle Betrachtungen“ anstellt.
Neben den parteirechtlichen Implikationen hat diese Frage aber auch immense Relevanz für das Vereinsrecht. Letztlich hat sich in seiner ursprünglichen Entscheidung und seiner jetzigen Amtsrevision der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat über die Inhalte von Statuten hinweggesetzt und diese „Verfassung“ von Organisationen als untergeordnet gegenüber einzelnen Aspekten des äußeren Erscheinungsbildes beurteilt – nicht so das Bundesverwaltungsgericht!
Was dabei vielfach übersehen wird: Wenngleich sowohl das Parteienrecht als auch das Vereinsrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang kommt, handelt es sich bei Parteien und Vereinen nicht um Rechtpersonen des öffentlichen Rechts, sondern vielmehr um solche des Privatrechts. Diese werden gebildet durch Übereinkunft von Menschen, eine Organisation gründen und dieser freiwillig angehören zu wollen, also eine Form des Vertragsrechts. Nicht umsonst war bereits 1848 der Ruf nach der „Vereinigungsfreiheit“ laut, die letztlich auch in vielfachen Grundrechtsbestimmungen (Art. 12 Staatsgrundgesetz 1867, Art. 11 EMRK 1958, Art. 12 Europäische Grundrechtscharta 2016) ihren Niederschlag gefunden hat.
Die Tatsache, dass unterschiedliche Organisationen unter ähnlichem oder gleichem Branding auftreten, aber in diesem Rahmen unterschiedliche Aufgaben auf Basis unterschiedlicher Rechtsgrundlagen erfüllen, ist in unserer Gesellschaft ja nichts Ungewöhnliches, beginnt bei Konzernen, ist aber etwa auch in großen Fußballvereinen der Fall, wo eben die Nachwuchsmannschaften im Rahmen gemeinnütziger Vereine betreut werden, die Profimannschaften im Rahmen von Aktiengesellschaften oder GmbHs (und alle tragen denselben Namen und alle haben dasselbe Logo und personell gibt es etliche Verflechtungen). Und niemand würde auf die Idee kommen, der Bundesliga-Aktiengesellschaft die Gemeinnützigkeitsregeln der Jugendmannschaften aufzwingen zu wollen.
Wie bereits in dem erfolgreichen Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht werden wir auch im Rahmen einer Revisionsbeantwortung unser Engagement für die Vereinsautonomie und die Selbstbestimmtheit weiterführen. Wo eine Organisation dazugehört, welche Aufgaben sie erfüllt und in welchen Rechtsrahmen sie daher einzuordnen ist, muss in einer grundrechtsorientierten Gesellschaftsordnung immer noch den autonomen Akteuren obliegen und nicht von Behörden präjudiziert werden! Wir halten Sie auf dem Laufenden 😉.