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Kinderschutz im Sportverein: Meldepflicht von Missbrauchsverdachtsfällen?

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Verfasser: Mag. Werner Suppan, 11/25
kanzlei@sup-law.eu



Vor kurzem hat sich ein Sportverein mit folgendem Anliegen an uns gewendet:

Besteht für Sportvereine eine spezielle gesetzliche Meldepflicht bei Verdachtsfällen von Missbrauch gegenüber Kindern und Jugendlichen?

Nachdem sich diese Frage nicht simpel und auf den ersten Blick beantworten lässt, haben wir dazu eine umfassendere Analyse angestellt, die wir nicht vorenthalten wollen:

Wiener Kindergartengesetz

Gem. § 8 Abs 3 Wiener Kindergartengesetz besteht eine Meldepflicht für die Träger, deren Organe, Leiter und Betreuungspersonen bei Verdacht, dass betreute Kinder misshandelt, gequält, oder vernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattfanden oder das Kindeswohl in anderer Weise gefährdet ist.

Gem. § 3 Wiener Kindergartengesetz gilt das Gesetz ausschließlich für institutionalisierte Kinderbetreuungseinrichtungen, also Kindergärten, Horte, Familiengruppen und deren Sonderformen (z. B. Integrationsgruppen). Es regelt deren Struktur, Personal und pädagogischen Auftrag.

Sportvereine fallen nicht unter dieses Gesetz, sofern sie keine genehmigte Betreuungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes betreiben (z. B. keinen anerkannten Hort oder Kindergarten mit entsprechender Bewilligung und Fachpersonal).

Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Tagesbetreuungsgesetz (WTBG) besteht eine Meldepflicht für Tagesmütter/-väter, Rechtsträgerinnen und Rechtsträger von Kindergruppen sowie deren Organe und Betreuungspersonen. Diese sind verpflichtet, dem Magistrat unverzüglich den Verdacht zu melden, wenn Tageskinder misshandelt, gequält oder vernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattgefunden haben oder das Kindeswohl auf andere Weise gefährdet ist.

Gemäß § 1 WTBG umfasst das Gesetz die entgeltliche und regelmäßige Betreuung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages, sofern diese Betreuung nicht unter das Wiener Kindergartengesetz oder andere Ausschlussgründe fällt. Die Betreuung erfolgt entweder individuell im Haushalt einer geeigneten Person oder in geeigneten Räumlichkeiten als Kindergruppe.

Sportvereine fallen grundsätzlich nicht unter das WTBG, sofern sie keine Tagesbetreuung im Sinne dieses Gesetzes anbieten.

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG) sind Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen verpflichtet, unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten, wenn sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und diese Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

Ob Sportvereine unter diese Bestimmung fallen, hängt davon ab, ob und in welchem Rahmen sie Betreuung oder Unterricht an Kindern oder Jugendlichen ausüben, etwa im Rahmen regelmäßiger Trainingseinheiten, Ferienbetreuung oder Sportcamps. Entscheidend ist, dass eine berufliche Tätigkeit vorliegt – also etwa entgeltlich beschäftigte Trainer:innen oder Betreuer:innen tätig sind. In solchen Fällen könnte der Verein als „Einrichtung zur Betreuung oder zum Unterricht“ qualifiziert werden.

Reine Freizeitangebote durch ehrenamtlich Tätige ohne institutionellen Betreuungscharakter unterliegen hingegen nicht zwingend dieser Meldepflicht nach Z 2. Eine Einzelfallbetrachtung ist erforderlich.

Jugendschutzgesetz

Allgemeine Pflichten
§ 7
Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jeder Person verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen könnten oder welche jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen veranlassen.

Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung

Der § 286 StGB (Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung) statuiert eine allgemeine Handlungspflicht, die grundsätzlich jeden Bürger trifft. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, bei dem das Nichtverhindern einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen strafbar ist.

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit:

  1. Aktualität des Delikts: Die Verhinderungspflicht besteht nur, wenn die Ausführung der Straftat unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat. Bei einem bloßen Verdacht auf einen bereits vergangenen Missbrauchsfall besteht keine Verhinderungspflicht nach § 286 StGB. Die Pflicht bleibt allerdings bestehen, bis die Tat beendet ist.
  2. Vorsatzerfordernis: Es muss vorsätzlich (wobei bedingter Vorsatz genügt) eine Verhinderungshandlung unterlassen werden, wobei sich der Vorsatz auch darauf beziehen muss, dass vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen wird („Doppelvorsatz“).
  3. Schwere des Delikts: Die zu verhindernde Straftat muss mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sein. Sexueller Missbrauch erfüllt diese Voraussetzung in der Regel.

Versuchsstadium: Die zu verhindernde Straftat muss zumindest versucht worden sein. 

Fazit

Für Sportvereine besteht keine generelle gesetzliche Meldepflicht bei Verdacht auf Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen. Die spezifischen Meldepflichten nach dem Wiener Kindergartengesetz und dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz gelten nur für genehmigte Betreuungseinrichtungen bzw. Kindergruppen – Sportvereine sind hiervon regelmäßig nicht erfasst.

Eine Meldepflicht nach dem Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz kann jedoch dann bestehen, wenn der Verein als „Einrichtung zur Betreuung oder zum Unterricht“ im Sinne des Gesetzes einzustufen ist. Dies setzt voraus, dass im Rahmen beruflicher Tätigkeiten – etwa durch angestellte Trainer:innen oder Betreuer:innen – regelmäßig und strukturiert Kinder oder Jugendliche betreut werden. In solchen Fällen ist der Verein verpflichtet, bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die Kinder- und Jugendhilfe schriftlich zu informieren.

Unabhängig von solchen speziellen Meldepflichten trifft jede Person – also auch Vereinsverantwortliche oder Trainer:innen – eine allgemeine strafrechtliche Verhinderungspflicht nach § 286 StGB. Diese greift allerdings nur dann, wenn eine konkrete Missbrauchstat unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert. Bei bloßem Verdacht auf eine abgeschlossene Tat besteht hingegen keine Verpflichtung zur Verhinderung im Sinne des § 286 StGB.

Im Ergebnis bedarf es daher einer sorgfältigen Einzelfallbeurteilung. Bei Verdachtsfällen, die auf eine akute Gefährdungslage hindeuten, ist eine Meldung an die zuständigen Behörden nicht nur rechtlich geboten, sondern auch aus Schutzpflichten gegenüber Minderjährigen dringend anzuraten.