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Aufsichtspflicht, Erste Hilfe, Notfälle und Erkrankungen: Rechtssicher handeln in pädagogischen (Bildungs-)einrichtungen
Ein kleiner Sturz, eine Verletzung oder eine auftretende ansteckende Erkrankung – auch bei bester Aufsicht lassen sich derartige Situationen in pädagogischen Bildungseinrichtungen nicht immer vermeiden.
Doch welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten? Welche Pflichten treffen die Einrichtung? Und welche Maßnahmen sind im Ernstfall zu setzen? Wir geben einen kompakten Überblick:
Kleine Verletzungen
Nicht jede Schramme erfordert medizinische Hilfe. Bei kleineren, im Kindergartenalltag typischen Verletzungen dürfen und sollen Betreuungspersonen selbstverständlich unterstützen. Dazu gehört etwa, kleine Wunden mit einem Pflaster zu versorgen, einen Splitter oder Insektenstachel zu entfernen, eine Verletzung zu kühlen oder bei Nasenbluten Erste Hilfe zu leisten. Auch eine Zecke darf von Pädagog:innen entfernt werden, wenn sie mit der entsprechenden Vorgehensweise aus einer Erste-Hilfe-Schulung vertraut sind.
Fiebermessen, Tee anbieten oder Sonnencreme auftragen (sofern keine Unverträglichkeiten oder Allergien bekannt sind) sind ebenfalls unproblematisch, da es sich hierbei nicht um medizinische Behandlungen handelt.
Wo die Grenze liegt: Medikamente und medizinische Maßnahmen
Anders sieht es bei Maßnahmen aus, die über derartige Bagatellverletzungen hinausausgehen. Generell gilt, dass Medikamente Betreuungspersonen nicht eigenständig verabreichen dürfen. Dazu zählen beispielsweise auch apothekenpflichtige Säfte, Tropfen, Antibiotika oder homöopathische Arzneimittel.
Ist hingegen die regelmäßige Verabreichung von Medikamenten erforderlich, sollte hierfür vorab die schriftliche Zustimmung der Obsorgeberechtigten sowie eine ärztliche Bestätigung bzw. entsprechende ärztliche Anleitung eingeholt werden. Aus Sicht der pädagogischen Einrichtung empfiehlt es sich jedenfalls, die entsprechende Zustimmung und die Vorgaben zur Einnahme schriftlich zu dokumentieren.
Ist wiederholt eine etwas aufwendigere Versorgung erforderlich, die jedoch grundsätzlich auch von einer geschulten Laiin bzw. einem geschulten Laien durchgeführt werden kann – etwa die Verabreichung von Insulin – kann vorab eine entsprechende Unterweisung durch eine Ärzt:in erfolgen und die Verabreichung von derartigen Arzneien gemäß § 50a ÄrzteG im Einzelfall an Pädagog:innen delegiert werden. Juristisch spricht man hier von der sogenannten „Laiendelegation“.
Auch Untersuchungen und Diagnosen sind keine bloße alltägliche Betreuung: Sofern ein Kind beispielsweise von einer Ärztin bzw. einem Arzt oder einer anderen Fachperson untersucht oder behandelt werden soll, ist dafür die Zustimmung der Obsorgeberechtigten einzuholen.
Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ist Vorsorge zu treffen: Gesundheitsdaten dürfen – mit Ausnahme eines medizinischen Notfalls – grundsätzlich nur auf Grundlage der ausdrücklichen (schriftlichen) Einwilligung der Obsorgeberechtigten verarbeitet werden und nur so lange, wie dies für den jeweiligen Zweck – also etwa die regelmäßige Verabreichung von Medikamenten – erforderlich ist. In der Regel sind die Gesundheitsdaten daher nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses bzw. sobald sie für den jeweiligen Zweck nicht mehr erforderlich sind – wenn also z.B. eine Erkrankung nicht mehr besteht – zu löschen.
Ansteckende Krankheiten
Besondere Aufmerksamkeit ist bei ansteckenden Krankheiten wie Masern, Mumps oder Scharlach gefragt. Hier geht es nicht nur um das erkrankte Kind, sondern auch darum, die anderen Kinder und das Personal bestmöglich zu schützen. Juristisch resultiert dies einerseits aus den Schutz- und Sorgfaltspflichten, anderseits aber auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitenden.
Als pädagogische Bildungseinrichtung müssen notwendige Schutzmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet und Obsorgeberechtigte über relevante Infektionskrankheiten informiert werden. Dies sofern möglich ohne namentlicher Nennung des erkrankten Kindes. Zeigt ein Kind Anzeichen für eine mögliche Infektion, sollte es möglichst rasch von den anderen Kindern getrennt und bis zur Abholung an einem ruhigen Ort betreut werden. Eine Rückkehr in den Kindergarten sollte erst erfolgen, wenn keine relevante Ansteckungsgefahr mehr besteht. Bei bestimmten Erkrankungen kann dafür ein ärztliches Attest erforderlich sein. Bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten, etwa Scharlach, sind außerdem die entsprechenden gesetzlichen Meldepflichten zu beachten.
Akute Notfallsituationen
Anders ist die Situation wiederum in Notfallsituationen zu betrachten.
Die Verabreichung von Notfallmedikamenten, etwa bei einer schweren allergischen Reaktion nach einem Bienen- oder Wespenstich und der erforderlichen Anwendung eines EpiPens, zählt grundsätzlich zu jenen ärztlichen Tätigkeiten, die nicht ohne Weiteres an Pädagog:innen oder Betreuungspersonen delegiert werden können (§ 50a ÄrzteG), also fachlich ausgebildeten Personal vorbehalten sind.
In einer akuten Notfallsituation besteht jedoch eine gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung. Dies ergibt sich auch aus den strafrechtlichen Bestimmungen: Nach § 95 Abs. 1 StGB ist bei Gefahr einer beträchtlichen Gesundheitsschädigung die offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten. Dazu kann im konkreten Einzelfall auch die Verabreichung eines notwendigen Notfallmedikaments gehören.
Kommt es daher zu einem schwerwiegenden Unfall, steht zunächst die Erste Hilfe im Mittelpunkt. Davon abgesehen, muss möglichst rasch medizinische Unterstützung durch eine Ärztin oder Arzt bzw. die Rettung organisiert werden. Ein (schwer) verletztes Kind sollte im Ernstfall nicht mit dem Privatfahrzeug transportiert werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Warten auf professionelle Hilfe eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Kindes bedeuten würde.
Sobald das Kind an die Rettung übergeben wurde, geht auch die Aufsichtspflicht auf dies Sanitäter:innen bzw. Ärzt:innen über. Die Obsorgeberechtigten sind anschließend unverzüglich über den Vorfall zu informieren.
Damit Betreuungspersonen im Ernstfall richtig handeln können, sollten sie bereits im Vorfeld über gesundheitliche Besonderheiten des Kindes informiert und entsprechend eingeschult werden. Die Unterweisung sollte insbesondere festlegen, woran der konkrete Notfall zu erkennen ist, ab wann das Notfallmedikament anzuwenden ist und wie die Anwendung erfolgt. Die Unterweisung nach den ärztlichen Vorgaben sollte schriftlich dokumentiert werden.
Fazit
Im Kindergartenalltag kann es immer wieder zu kleinen oder gröberen Verletzungen und Erkrankungen kommen. Entscheidend ist, dass Betreuungspersonen wissen, wo ihre Aufgaben und Grenzen liegen. Zusammengefasst gilt:
- Kleinere Beschwerden oder Verletzungen: Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Verabreichung von Medikamenten (z.B. apothekenpflichtige Säfte, Tropfen, Antibiotika etc.): (schriftliche) Zustimmung der Obsorgeberechtigten; bei regelmäßiger Verabreichung zusätzlich ärztliche Bestätigung bzw. Anleitung
- Verabreichung aufwendigerer, komplexerer Medikamente (z.B. Injektion von Insulin): genaue Unterweisung durch eine Ärztin/einen Arzt
- Medizinische Notfälle und Verabreichung von Notfallmedikamenten (zB EpiPen): Erste-Hilfe-Maßnahmen aufgrund der gesetzlichen Pflicht.
Generell gilt: Klare Abläufe, regelmäßige Schulungen und eine gute Vorbereitung der Belegschaft auf den Ernstfall schaffen Sicherheit, sowohl für die Kinder als auch für die Betreuungspersonen und Einrichtungsleitung.