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Pflegevermächtnis – eine wichtige Absicherung für pflegende Angehörige

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Verfasserin: Mag.a Claudia Spiegl, 11/2025
kanzlei@sup-law.eu



Seit nunmehr bald 10 Jahren haben Personen, die einen Verstorbenen gepflegt haben, unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf ein sog. „Pflegevermächtnis“ aus dem Nachlass.

Laut Studien des Sozialministeriums waren bereits im Jahr 2018 in Österreich rund 950.000 Personen in die Pflege und Betreuung einer/eines Angehörigen involviert, sodass die im Rahmen der Erbrechtsreform 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl. I Nr. 87/2015) erstmals geschaffene Möglichkeit eines Pflegevermächtnisses – auch im Hinblick auf den demografischen Wandeln – immer wichtiger wird.

Umfangreiche Pflegeleistungen von Angehörigen sollen „nicht unter den Tisch fallen“, sondern steht vielmehr ein gesetzlicher Abgeltungsanspruch zu, welcher zusätzlich zum Pflichtteilsanspruch besteht.

Voraussetzungen für ein Pflegevermächtnis:

Gemäß § 677 ABGB muss die pflegende Person dem Verstorbenen „nahe stehend“ sein, die Pflegeleistungen müssen in den letzten drei Jahren vor dem Tod für mindestens sechs Monate erfolgt sein und das Ausmaß der Pflege darf nicht bloß geringfügig sein. Darüber hinaus darf keine anderweitige Zuwendung oder eine entsprechen Entgeltvereinbarung vorliegen.

Wer ist „nahe stehend“?

Das Gesetz definiert nahestehende Personen abschließend, nämlich gemäß § 677 Abs 3 ABGB:

  • Gesetzliche Erben des Verstorbenen (sohin alle theoretisch als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen, wie Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder und Kindeskinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen sowie Urgroßeltern);
  • deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder;
  • der Lebensgefährte des Verstorbenen (unabhängig von der Dauer der Haushaltsgemeinschaft) und dessen Kinder.

Dies bedeutet eine pflegende Nachbarin oder eine gute Bekannte kann diese gesetzliche Regelung nicht in Anspruch nehmen (außer sie wäre zugleich auch bspw. die Schwiegertochter).

Was fällt unter den Begriff „Pflege“?

Der Gesetzgeber hat dazu zwar eine Legaldefinition im Gesetz festgehalten, aus rechtlicher Sicht bleibt jedoch ein gewisser Auslegungsspielraum: „Pflege ist jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Eine fachmännische Pflege im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), muss entsprechend den Gesetzesmaterialen nicht erbracht werden.

Der OGH hat dazu jüngst in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt, dass bloße Besuche und Telefongespräche in der Regel nicht als Pflege anzusehen sind, da es sich hierbei um keine echten Unterstützungsleistungen handelt (OGH 2 Ob 33/25d vom 29.04.2025, RIS-Justiz RS0135398).

Demgegenüber können organisatorische Tätigkeiten unter den Pflegebegriff fallen, wenn der Erblasser dazu nicht mehr in der Lage war und diese Tätigkeiten seine Möglichkeiten verbesserten, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Das Ausmaß muss aber die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Bei nur 13 Stunden monatlicher Organisationsaufwand ist diese Grenze nicht erreicht. Die Pflege sollte durchschnittlich mehr als 20 Stunden monatlich betragen.

Wie hoch ist ein Pflegevermächtnis?

Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist einerseits durch das Ausmaß der objektiv erforderlichen Pflege (konkrete Pflegebedürftigkeit des Erblassers) und andererseits durch das Ausmaß der tatsächlich von der nahestehenden Person erbrachten Pflegeleistungen begrenzt (RIS-Justiz RS0133722). Auf den Wert der Verlassenschaft kommt es nicht an.

Die konkrete Berechnung kann auch nach richterlichem Ermessen erfolgen und hat der OGH in 2 Ob 63/21k einige Eckpunkte vorgegeben. Demnach steht dem Pflegenden ein angemessene Lohn iSd § 1152 ABGB zu und können die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte als Orientierungsgröße dienen.

Praxistipp: Dokumentation ist alles. Halten Sie Art, Zeitpunkt und Ausmaß der Pflegeleistungen, welche Sie gegenüber dem/der Verstorbenen erbracht haben, schriftlich fest.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung.