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Rückblick auf Kurz-Verfahren: (Zu) langer Weg erfolgreich zu Ende gegangen

Verfasser: Mag. Werner Suppan, 06/25
kanzlei@sup-law.eu
Als unserer Kanzlei am 11. Mai 2021 die Verständigung nach § 50 StPO über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sebastian Kurz wegen angeblicher falscher Beweisaussage im Untersuchungsausschuss zugestellt wurde, waren darin vier Vorwürfe enthalten (wobei zwei davon im Rahmen des im August 2023 erhobenen Strafantrages zu einem zusammengefasst wurden).
Von den drei verbliebenen Vorwürfen wurden zwei bereits vom Erstrichter des Landesgerichts für Strafsachen (dem keine Nähe zu den Beschuldigten, sondern vielmehr Befangenheit vorgeworfen wurde) freigesprochen, und zwar ein Vorwurf einfach aus der Analyse des vorgeworfenen Einvernahme-Wortlauts, der nach Ansicht des Richters gar keine Falschaussage darstellt, wofür kein Beweisverfahren, sondern nur grundsätzlich eine Textanalyse des Untersuchungsausschuss-Protokolls erforderlich war. Der Freispruch zum zweiten Vorwurf erfolgte, weil die zum Zeitpunkt der Anklage im Ermittlungsakt befindlichen Beweise für eine Verurteilung nicht ausgereicht haben und keine zusätzlichen Beweise dazu gekommen sind.
Der nunmehrige Freispruch durch das Berufungsgericht am 26. Mai 2025 erfolgte ebenfalls ausschließlich nach einer reinen Textanalyse des Einvernahmeprotokolls vor dem Untersuchungsausschuss, das bereits Grundlage der Anzeige 2021 war.
Zu allen drei Vorwürfen war daher das aufwändige Verfahren – ein Ermittlungsverfahren über 26 Monate, eine Hauptverhandlung mit über 12 Verhandlungstagen und ein Berufungsverfahren – als Instrument der Beweisermittlung und Wahrheitsfindung nicht erforderlich bzw. war bereits mit Ende des Ermittlungsverfahrens vor Einbringung des Strafantrages alles am Tisch, was in der Folge zu einem Freispruch geführt hat.
Dennoch wurde der Strafantrag nicht nur von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft erhoben, sondern auch von der Oberstaatsanwaltschaft und der Fachaufsicht im Justizministerium genehmigt.
Die unabhängigen Gerichte haben in der Folge festgestellt, dass den Vorwürfen die Substanz fehlte.
Das hätte sowohl die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft als auch die Oberstaatsanwaltschaft als auch die Fachaufsicht im Justizministerium durchwegs vor bzw. statt Einbringung des Strafantrages feststellen können und angesichts der späteren Gerichtsentscheidungen wohl auch im Rahmen ihrer Kompetenz müssen, wenn man von diesem „Instanzenzug“ mehr als nur eine pro forma-Rechtfertigung von Anklagen verlangt. Hier ist wohl ein umfassendes Nachdenken und eine Reform dringend angesagt.