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OGH: Anwaltsgeheimnis kann auch für PR-Agenturen gelten

PR-Litigation
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Mag. Emre Ünal, LL.M., 06/26
kanzlei@sup-law.eu



Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 21.04.2026 (10 Ob 18/26h) hat der OGH in einem von uns begleiteten Verfahren klargestellt, dass sich auch Mitarbeiter:innen einer Kommunikationsagentur in Gerichtsverfahren auf die anwaltliche Verschwiegenheit berufen und vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können.

Worum ging es?

Ausgangspunkt war ein vor dem Fürstlichen Landgericht in Liechtenstein geführter Zivilprozess wegen behaupteter rufschädigender Äußerungen. Im Rahmen dieses Verfahrens sollten zwei in Wien ansässige Mitarbeiter einer Kommunikationsagentur als Zeugen vernommen werden.

Die Agentur war von einer Anwaltskanzlei mit Leistungen im Bereich der strategischen Öffentlichkeitsarbeit („Litigation-PR“) beauftragt worden. Die Kanzlei vertrat die Beklagten des liechtensteinischen Verfahrens und hatte der Agentur zur Erfüllung ihres Auftrags Informationen aus dem Mandatsverhältnis zur Verfügung gestellt.

Die beiden Zeugen verweigerten ihre Aussage. Sie beriefen sich darauf, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die von der Kanzlei beauftragte Agentur als Hilfskräfte des Rechtsanwalts anzusehen seien und daher der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterlägen.

Die Instanzen waren unterschiedlicher Meinung: Das Erstgericht verhängte Beugestrafen gegen die Zeugen, weil es deren Vorbringen für nicht ausreichend substantiiert hielt. Das Rekursgericht hob dies wieder auf und bejahte das Aussageverweigerungsrecht. Der OGH musste nun klären, ob diese Rechtsfrage überhaupt von grundsätzlicher Bedeutung ist und hat den Revisionsrekurs der Kläger schließlich mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Die zentrale Rechtsfrage

Kern des Verfahrens war die Bestimmung des § 9 Abs 2 RAO. Rechtsanwält:innen sind zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen im Rahmen eines Mandats anvertraut wird. Diese Pflicht erstreckt sich nach dem Gesetz ausdrücklich auch auf „Hilfskräfte“, die Rechtsanwält:innen entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichten müssen. In der Praxis war hier bisher vor allem typischerweise an Kanzleimitarbeiter:innen oder etwa an IT-Dienstleister:innen gedacht worden, die Zugang zu Mandant:innendaten haben.

Konkret war hier zu beurteilen, ob § 9 Abs 2 RAO auch für die Mitarbeiter:innen eines externes Unternehmen gilt, die von der Kanzlei nicht für klassische Kanzleiarbeit, sondern für Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem Mandat eingeschaltet werden, weil sie als „Hilfskräfte“ im Sinne des anwaltlichen Berufsrechts anzusehen sind. Von dieser Qualifikation hing ab, ob den Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht nach § 321 Abs 1 Z 4 ZPO zukommt.

Die Entscheidung des OGH

Der OGH bejahte die Aussageverweigerung und stellte klar, dass der Begriff der anwaltlichen Hilfskraft weit auszulegen ist und verwies auf die aus seiner Sicht eindeutige Gesetzeslage.

Entscheidend ist demnach nicht, ob die ausgeübte Tätigkeit selbst eine „typisch anwaltliche“ ist, sondern ob die herangezogene Person oder Firma

  • in einer vertraglichen Beziehung zur Anwaltskanzlei steht,
  • dadurch Zugang zu vertraulichen Mandatsinformationen erhält und
  • vom Anwalt entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde.

Der OGH zieht dabei eine Parallele zu einer früheren Entscheidung über IT-Techniker, die für die Wartung der Kanzlei-IT zuständig waren. Auch in dieser Entscheidung hatte der OGH die Verschwiegenheitspflicht bejaht, obwohl Systemadministration ebenfalls keine „eigentliche anwaltliche Tätigkeit“ ist. Genauso verhält es sich bei einer PR-Agentur, die im Auftrag der Anwaltskanzlei Medienarbeit zu einem konkreten Mandat übernimmt. Entscheidend ist daher nicht die arbeitsrechtliche Einbindung in die Kanzlei, sondern die funktionelle Einbindung in die Mandatsbearbeitung.

Ein weiteres wichtiges Argument ist, dass das Gesetz nicht nur die Verschwiegenheitspflicht selbst schützt, sondern auch ausdrücklich vor deren Umgehung (§ 9 Abs 3 RAO). Würde man Hilfskräfte je nach Art ihrer Tätigkeit unterschiedlich behandeln, ließe sich die Verschwiegenheitspflicht leicht aushöhlen, etwa indem man sensible Informationen einfach an extern beauftragte Dienstleister „auslagert“.

Was bedeutet das für die Praxis?

Diese Entscheidung hat über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung, gerade für die zunehmend verbreitete Praxis der Litigation-PR. In wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten, Compliance-Verfahren, Organhaftungsprozessen oder Reputationskrisen werden Kommunikationsberater:innen zunehmend als Teil eines umfassenden Verteidigungs- oder Prozesskonzepts eingebunden.

Die Entscheidung bestätigt, dass solche Unterstützungsleistungen grundsätzlich Teil einer geschützten Mandatsbearbeitung sein können, sofern sie unter Verantwortung und Beauftragung der Rechtsanwält:innen erfolgen und Zugang zu vertraulichen Mandatsinformationen erfordern.

Dadurch wird für Mandant:innen, Rechtsanwält:innen und Kommunikationsberater:innen  ein höheres Maß an Rechtssicherheit geschaffen.

Der OGH stellt außerdem klar, dass es für die Beurteilung nach österreichischem Recht auf das Verfahrensrecht des ersuchten Gerichts ankommt (Prinzip der lex fori). Die Reichweite der Verschwiegenheitspflicht richtet sich damit nach österreichischem Recht, selbst wenn der zugrunde liegende Rechtsstreit im Ausland geführt und ausländisches Recht anzuwenden ist.

Fazit

Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für ein Praxisfeld, das bisher höchstgerichtlich nicht ausdrücklich geklärt war: PR-Agenturen, die im Auftrag einer Anwaltskanzlei mandatsbezogen tätig werden und vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, genießen denselben Schutz wie unmittelbare Kanzleimitarbeiter. Wer als Anwält:in mit externen Partner:innen mandatsbezogen zusammenarbeitet, sollte die vertragliche Absicherung der Verschwiegenheit daher als festen Bestandteil jeder Zusammenarbeit mitdenken.