Aktuelles
Jeder Fall ist anders.
Aber eines ist immer gleich:
Unser Engagement.
Die Urlaubssaison steht vor der Tür und für viele heißt das: Vorfreude auf entspannte Reisen, Sonne, Strand und Meer.
Doch trotz freudiger Erwartung kommt es doch immer wieder zu unerwarteten Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten – sei es durch eine Flugverspätung, ausbeuterische Gebühren für das Handgepäck oder eine nicht erforderlichen Reisestornierung. Wir informieren Sie über Ihre Reiserechte.
Fluggastrechte: Anspruch bleibt (vorerst) ab drei Stunden Verspätung
Kommt ein Flug mit erheblicher Verspätung an, steht Reisenden derzeit nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) eine pauschale Entschädigung zu, sofern die Airline die Verspätung verschuldet hat.
Die Ausgleichspflicht entfällt also nur dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Auf diesen Rechtfertigungsgrund versuchen sich die Flugunternehmen natürlich oftmals zu stützen (sofern sie überhaupt auf ein Aufforderungsschreiben reagieren), wobei der EuGH hier eine eher fluggastfreundliche Judikatur pflegt. Als keine außergewöhnlichen Umstände gelten etwa gewöhnliche technische Probleme, ein Streik der Belegschaft oder eine Überbelastung des Luftraums.
Ein Anspruch besteht ab einer Verspätung von drei Stunden, und zwar gestaffelt nach Flugdistanz:
- EUR 250 bei Flügen bis 1.500 km
- EUR 400 bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km
- EUR 600 bei Flügen über 3.500 km
Diese Schwellen könnten sich jedoch bald zu Lasten der Fluggäste verschieben. Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Entschädigungshöhe künftig an deutlich längeren Verspätungsdauern auszurichten – etwa erst ab fünf Stunden bei kürzeren und neun bis zwölf Stunden bei Langstreckenflügen. Damit würden laut Verbraucherzentralen rund 85 % der bisherigen Ansprüche entfallen.
Auch wenn Airlines argumentieren, dass so eher Ersatzmaschinen organisiert werden könnten, haben sich die EU-Verkehrsminister:innen bei einem Treffen Anfang Juni doch gegen eine Anhebung der Schwelle auf fünf Stunden ausgesprochen. Ein möglicher Kompromiss könnte eine Entschädigungszahlung ab vier Stunden vorsehen und wird mit einem Ergebnis der Verhandlungen frühestens im Herbst 2025 zu rechnen sein.
Bis dahin gilt also weiterhin: ab 3 Stunden Verspätung gebührt eine Entschädigung je nach Flugdistanz zwischen EUR 250 und EUR 600.
Zur Bemessung der Verspätung: Die Maschine gilt grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt als angekommen, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird. Die Beweislast für den zeitlichen Umfang der Ankunftsverspätung trägt der Fluggast – bei Verspätungen knapp über 3 Stunden empfiehlt es sich daher die Uhrzeit (per Foto) zu dokumentieren.
Schluss mit dem Handgepäck-Horror? EU-Beschwerde gegen Airline-Abzocke
Vollkommen überteuerte und uneinheitliche Zusatzgebühren für Handgepäck sorgen seit Jahren für Ärger. Teilweise darf bei einzelnen Airlines lediglich eine kleine Tasche kostenlos mit an Bord genommen werden und wird bereits für einen herkömmlichen Kabinentrolley ein erheblicher Aufpreis verlangt.
Nun haben 16 europäische Verbraucherschutzorganisationen eine Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht.
Rechtsgrundlage der Beschwerde ist unter anderem ein Urteil des EuGH. In der Entscheidung C-487/12 (Vueling Airlines gewöhnliche technische Probleme) stellte der Gerichtshof klar, dass Fluggesellschaften für „unvermeidbare und vorhersehbare“ Leistungen keine versteckten Zusatzkosten verrechnen dürfen. Handgepäck wurde darin ausdrücklich als „unverzichtbarer Bestandteil“ der Flugbeförderung gewertet. Zusätzliche Gebühren sind demnach nur zulässig, wenn Größe oder Gewicht des Gepäcks über vernünftige Grenzen hinausgehen. Genau hier liegt jedoch das Problem: Die EU gibt bislang keine verbindliche Definition vor, was als „angemessene Größe und Gewicht“ gilt. Diese unklare Rechtslage nutzen Airlines laut den Verbraucherschützern aus, um willkürliche Gebührenmodelle zu etablieren.
Ergänzend verweist die Beschwerde auf Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, der Fluglinien verpflichtet, alle verpflichtenden Preisbestandteile im Ticket-Grundpreis offenzulegen. Leistungen wie die Mitnahme eines normal großen Handgepäckstücks müssen – sofern sie als „vernünftig dimensioniert“ gelten – im Flugpreis inkludiert sein.
Dass Airlines mit ihrer Praxis bereits mehrfach von Gerichten abgemahnt wurden, zeigt auch ein Beispiel aus Österreich: Der OGH bestätigte im Jahr 2018, dass Passagiere grundsätzlich Anspruch auf kostenlose Mitnahme eines Standard-Kabinentrolleys haben (OGH 1 Ob 133/18t). Auf diese Judikatur kann man sich also im Anlassfall stützen und bei überteuerter Zusatzgebühr eine Rückforderung verlangen.
Das begrüßenswerte Ziel der Verbraucherschutzorganisationen ist eine EU-weite Harmonisierung der Handgepäckregeln, verbindliche Standards für Größe und Gewicht des kostenfrei inkludierten Gepäcks sowie eine klare Definition, welche Leistungen als „unvermeidbare Kosten“ im Ticketpreis enthalten sein müssen. Die betroffenen Fluggesellschaften – allen voran Ryanair – verteidigen ihr Modell. Man sei berechtigt, für zusätzliches Gepäck Gebühren zu erheben, solange ein kleines persönliches Gepäckstück im Preis enthalten sei.
Es bleibt zu hoffen, dass die EU-Kommission die Beschwerde zum Anlass nimmt, einheitliche und verbindliche Regelungen zu treffen.
Rücktritt von Pauschalreisen – deutlich früher möglich!
Wer eine Pauschalreise bucht, kann in bestimmten Fällen kostenlos zurücktreten – und das nicht erst sieben Tage vor Reisebeginn. Der OGH stellte in einer aktuellen Entscheidung klar (OGH 21.1.2025, 4 Ob 189/24h), dass die Ansicht des Reiseveranstalters, wonach ein kostenloser Rücktritt nur bei einer Reisewarnung der Stufe 6 und frühestens sieben Tage vor Abreise möglich sei, nicht zulässig ist.
Rechtlich gilt: Ein kostenloser Rücktritt ist laut § 10 Abs 2 Pauschalreisegesetz zulässig, wenn am Reiseort (oder auch in dessen unmittelbarer Nähe) zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände herrschen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Maßgeblich ist also nicht ein pauschales Zeitfenster, sondern eine konkrete, einzelfallbezogene Beurteilung der Umstände – wie etwa Naturkatastrophen (Waldbrände, Überschwemmungen) oder auch politische Unruhen.
Eine zu enge Auslegung des § 10 Abs 2 PRG ist unzulässig und kann sogar wettbewerbswidrig sein (§§ 1 f UWG). Veranstalter sind zur sachlich richtigen Information verpflichtet, sodass pauschale „7-Tage-Regeln“ unzulässig sind.
Praxistipp: Wenn Sie eine Pauschalreise buchen und vor Reiseantritt außergewöhnliche „Umstände“ auftreten, sollte Sie nicht zögern und frühzeitig Ihr Rücktrittsrecht prüfen und in Anspruch nehmen. Erfolgt ein berechtigter Rücktritt haben Sie Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen.
Fazit: Gut informiert lässt es sich entspannter reisen und sollte dennoch etwas „schief“ gehen, helfen wir Ihnen natürlich gerne und unkompliziert bei der Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte.