Aktuelles
Jeder Fall ist anders.
Aber eines ist immer gleich:
Unser Engagement.
Beraterhaftung im Non-Profit-Bereich: Unentgeltlichkeit schließt Haftung nicht aus
„Wir sind doch nur eine gemeinnützige Beratungsstelle, keine Anwaltskanzlei. Außerdem beraten wir kostenlos.“
Viele gemeinnützige Einrichtungen verstehen diesen Satz als Schutzschild vor jeglicher Haftung für ihre Beratungsdienstleistung. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass dieser Schutz deutlich schmaler ist, als viele Einrichtungen annehmen (6 Ob 129/25a). Wer im Rahmen seines Organisationszwecks berät, haftet nämlich grundsätzlich für Beratungsfehler – unabhängig davon, ob dafür ein Entgelt verlangt wird. Für betroffene gemeinnützige Einrichtungen hat diese Entscheidung in der Praxis eine erhebliche Tragweite.
Der Sachverhalt im Überblick
Eine Mutter wurde von ihrem Sohn gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch genommen. Im Zuge dieses Verfahrens erging eine gerichtliche Aufforderung an sie, zum Unterhaltsantrag des Sohnes Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung wurde ihr durch Hinterlegung bei der Post zugestellt, wobei sich nicht mehr feststellen ließ, ob die dafür erforderliche Hinterlegungsanzeige tatsächlich in ihrem Briefkasten landete. Die Mutter äußerte sich jedenfalls nicht zum Antrag, worauf sie das Gericht (rückwirkend über mehrere Jahre) zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete.
Kurz nach Zustellung dieses Beschlusses wandte sie sich an eine gemeinnützige Familienberatungsstelle. Ihr zugeteilter Sachbearbeiter war Sozialarbeiter, ohne juristische Ausbildung, was der Mutter auch bekannt war. Er half ihr innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist bei der Formulierung eines Rekurses gegen den Unterhaltsbeschluss.
Zwar schilderte die Mutter dem Sozialarbeiter, dass sie von der gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme nie erfahren habe. Dieser Umstand fand jedoch keinen Eingang in den Schriftsatz. Stattdessen wurde ausschließlich inhaltlich argumentiert, der Sohn sei aufgrund eigener Mieteinnahmen selbsterhaltungsfähig. Der Rekurs blieb erfolglos, der Unterhaltsbeschluss wurde rechtskräftig. Die Mutter klagte die Familienberatungsstelle daraufhin auf Schadenersatz in Höhe der ihr auferlegten Unterhaltszahlungen sowie auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden.
Die drei zentralen Aussagen des OGH:
- Unentgeltlichkeit schließt die Haftung nicht aus
Nach § 1300 erster Satz ABGB haftet, wer „gegen Belohnung“ – wenn auch fahrlässig – einen nachteiligen Rat erteilt. Auf den ersten Blick liegt der Schluss tatsächlich nahe, dass ohne „Belohnung“ keine Haftung zu befürchten ist. Die Rechtsprechung legt dieses Tatbestandsmerkmal jedoch schon lange nicht wörtlich aus. Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich Geld fließt, sondern ob der Rat aus reiner Gefälligkeit erteilt wird (vergleichbar mit einem Ratschlag unter Freunden, für dessen Richtigkeit niemand ernsthaft „geradestehen“ will) oder ob er im Rahmen einer organisierten, auf Wiederholung angelegten Tätigkeit erfolgt.
Der OGH ordnete die entscheidungsgegenständliche Tätigkeit der Familienberatungsstelle klar dieser zweiten Kategorie zu. Sie berät nicht aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen ihres satzungsmäßigen Organisationszwecks, also gewissermaßen im Rahmen ihrer „Berufsstellung“. Zwischen einer Ratsuchenden und einer solchen Einrichtung entsteht damit eine sogenannte Sonderbeziehung, selbst wenn sie weder entgeltlich noch mit der Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Vorteil verbunden ist. Der OGH stellt sich damit ausdrücklich gegen eine von der Lehre teilweise ebenfalls vertretene, strengere Position, wonach rein karitative, nicht gewinnorientierte Einrichtungen grundsätzlich von der Haftung nach § 1300 ABGB ausgenommen sein sollen.
- Wer sich als kompetente Anlaufstelle positioniert, muss die Grenzen der eigenen Kompetenz kennen und wahren
Die zweite zentrale Weichenstellung betrifft den Sorgfaltsmaßstab. Nach § 1299 ABGB wird derjenige, der eine Tätigkeit übernimmt, die besonderes Fachwissen erfordert, am objektiven Maßstab dieser Berufsgruppe gemessen; dies unabhängig von den tatsächlichen individuellen Fähigkeiten der handelnden Person. Der OGH stellt klar, dass auch die Tätigkeit als Sozialarbeiter eine solche fachwissensbasierte Tätigkeit ist. Ein Sozialarbeiter muss zwar nicht das juristische Fachwissen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts oder einer bzw. eines Gerichtsbediensteten prästieren. Er muss aber die Grenzen des eigenen Aufgabengebiets erkennen und Klient:innen bei deren Überschreitung aktiv auf die Notwendigkeit qualifizierter Rechtsberatung hinweisen.
Denn unabhängig davon, ob der Sozialarbeiter mitgeteilt hatte, über keine juristische Ausbildung zu verfügen, hat er der Klägerin gegenüber eine bestimmte Aufgabe übernommen und diese Aufgabe schlicht fehlerhaft erfüllt. Er hat es nämlich unterlassen, im Rekurs anzugeben, dass die Klägerin die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme nicht erhalten hatte. Dieser Sorgfaltsverstoß allein begründete bereits die Haftung, ganz unabhängig von der Frage des richtigen Kompetenzbewusstseins.
- Im hypothetischen Prozess gelten dieselben Beweisregeln wie im Ausgangsverfahren
Der dritte, prozessual besonders bedeutsame Punkt betrifft die Frage, ob der Mutter durch den Beratungsfehler überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dazu muss beurteilt werden, wie das ursprüngliche Unterhaltsverfahren ausgegangen wäre, hätte der Rekurs den fehlenden Umstand enthalten (ein sogenannter „hypothetischer Inzidentprozess“). Der OGH bestätigt dazu seine ständige Rechtsprechung, dass für die im Regressprozess zu klärenden Tatfragen des hypothetischen Verfahrens dieselben Beweislastregeln gelten, die auch im nicht geführten (Ausgangs-)Verfahren gegolten hätten.
Im konkreten Fall ließ sich nicht mehr aufklären, ob eine Hinterlegungsanzeige tatsächlich im Briefkasten der Mutter lag. Nach ständiger Rechtsprechung gehen verbleibende Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer behördlichen Zustellung zu Lasten der Behörden und Gerichte. Diese für Zustellempfänger:innen günstige Beweislastregel überträgt der OGH konsequent auf den hypothetischen Verfahrensverlauf: Wäre der fehlende Erhalt der gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme im Rekurs gerügt worden, hätte das Gericht den Zustellvorgang prüfen müssen und wäre mangels Klärbarkeit von einer unwirksamen Zustellung ausgegangen. Der (hypothetische) Rekurs wäre damit voraussichtlich erfolgreich gewesen. Entsprechend korrigierte der OGH auch eine missverständliche Passage der zweiten Instanz, die diese Negativfeststellung teilweise zulasten der Klägerin gewertet hatte.
Was das für gemeinnützige Beratungsstellen bedeutet
Die Entscheidung betrifft weit mehr als nur Familienberatungsstellen. Sie ist grundsätzlich für alle Organisationen relevant, die im Bereich zwischen psychosozialer, sozialarbeiterischer oder allgemeiner Unterstützung einerseits und rechtlicher Auskunft andererseits tätig sind. Davon betroffen sind etwa Schuldnerberatungen, Mieter- oder Konsumentenschutzvereine, Sozialberatungsstellen oder Selbsthilfeorganisationen. Drei praktische Konsequenzen lassen sich aus der Entscheidung ableiten:
- Gemeinnützigkeit und Unentgeltlichkeit sind kein Freibrief: Wer strukturiert und im Rahmen des eigenen Organisationszwecks berät, haftet grundsätzlich für fahrlässige Fehler. Dies unabhängig davon, ob ein Entgelt für die Beratung verlangt wird oder ob die Beratung (auch) öffentlich gefördert wird.
- Fachliche Grenzen brauchen klare, gelebte interne Leitlinien: Mitarbeitende ohne juristische Ausbildung sollten anhand klarer Kriterien wissen, ab welchem Punkt zwingend an eine Rechtsanwaltskanzlei oder juristisch ausgebildete Person weiter zu verweisen ist. Sinnvoll ist, dies auch zu dokumentieren, etwa durch schriftliche Vermerke, wenn eine Weiterverweisung angeboten, aber von der ratsuchenden Person nicht angenommen wurde.
- Sorgfalt zeigt sich oft schon im Detail der Umsetzung: Im vorliegenden Fall wäre bereits die bloße Erwähnung des von der Klientin geschilderten Umstands im Schriftsatz ausreichend gewesen, um den Fehler zu vermeiden. Gerade bei der Unterstützung beim Verfassen von Schriftsätzen oder Eingaben ist es entscheidend, alle von Klient:innen mitgeteilten, potenziell relevanten Umstände zu erfassen und wiederzugeben.
Fazit
„Wir sind doch nur eine gemeinnützige Beratungsstelle, keine Anwaltskanzlei. Außerdem beraten wir kostenlos.“ ist als Verteidigungslinie zu kurz gegriffen, wenn eine Einrichtung strukturiert und im Rahmen ihres satzungsmäßigen Organisationszwecks berät.
Wer Rechtsberatung (bzw. sonstige fachspezifische Beratung) anbietet, trägt dafür rechtliche Verantwortung, unabhängig von der Entgeltlichkeit. Gemeinnützige Einrichtungen sollten jedenfalls klare interne Richtlinien haben, über welche Inhalte aufgeklärt bzw. beraten wird und ab wann an eine professionelle Rechtsberatung weiterverwiesen werden muss, andernfalls eine Haftung droht. Dass die Gemeinnützigkeit der Einrichtung, die Unentgeltlichkeit der Auskunft oder die fehlende juristische Ausbildung nicht automatisch die Haftung für fehlerhafte Auskünfte ausschließt, hat der OGH nun jedenfalls klargestellt.